Tätigkeitshinweis

Unsere Dienstleistung im Bereich Buchhaltung/Finanzbuchführung umfasst gem. §6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG ausschließlich: Buchen lfd. Geschäftsvorfälle & die lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen – keine Steuer- und/ oder Rechtsberatung.

Grundsätzliches zur Berufsausübung

  • Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird (§ 2 Steuerberatungsgesetz - StBerG). Den Kreis der Befugten sowie den Umfang der Befugnis hat der Gesetzgeber in den §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
  • Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer). Für europäische Rechtsanwälte müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die in § 3a geregelt sind. Vor der ersten Erbringung solcher Dienstleistungen durch europ. RAe muss der zuständigen Stelle Meldung gemacht werden.
  • Zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z. B. Notare und Patentanwälte im Rahmen ihrer Berufsordnung, Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes).
  • Für alle anderen Personen und Vereinigungen gilt nach § 5 Abs. 1 StBerG das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistungen oder des geschäftsmäßigen Rates in Steuersachen.
  • Der Gesetzgeber regelte aber Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, aufgeführt in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG.

Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr. 3 StBerG).

Dazu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert wurden,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.

Nicht dazu gehören:

  • die Buchung laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren von Belegen, Erteilen von Buchungsanweisungen) und
  • die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldungen fertigen.

Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

Personen, die

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
  • in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind,

haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).

 Die vorgenannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:

  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.),
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen,
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan),
  • Technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen,
  • Steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, beispielsweise durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse;

laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen. Hierzu gehört:

  • die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraumes,
  • die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags unter der Berücksichtigung anteiliger Freibeträge und der in der Lohnsteuerkarte vermerkten persönlichen Daten,
  • die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto sowie
  • die Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung.

Die Personen müssen ihre Tätigkeit verantwortlich erbringen, d. h. sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung / Bilanzierung dürfen nur durch die steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!

Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften;
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften;
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Steuerberatern - Formen einer Kooperation mit einem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer

  • Der Buchführungshelfer ist als Arbeitnehmer im Büro des Steuerberaters tätig und hinsichtlich seiner Tätigkeit, seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit weisungsgebunden.
  • Buchführungshelfer und Steuerberater errichten eine Kooperation, die immer rechtlich unproblematisch ist, sofern der Kunde bzw. Mandant zwei getrennte Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer und dem Steuerberater eingeht. Der Buchführungshelfer ist nicht an Weisungen gebunden - darf aber auch keine unbeschränkte Hilfe in Steuersachen leisten. Vorteile ergeben sich durch die Möglichkeit des unbürokratischen Informationsaustausches über gemeinsame Mandanten.
  • Seit der Neuregelung des § 7 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) im April 2005 kann ein Buchführungshelfer auch als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters tätig werden. Dem Steuerberater dürfen die Buchführungshelfer dann unbeschränkt Hilfe leisten. Voraussetzung ist aber, dass dies weisungsgebunden und unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters erfolgt. Unzulässig ist nach wie vor eine gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und selbstständigen Buchführungshelfern. Wird die freie Mitarbeit des Bilanzbuchhalters gewählt, so ist dieser selbstständige Unternehmer und arbeitet dem Steuerberater zu. Er tritt nicht nach außen in Erscheinung und rechnet seine Leistungen mit dem Steuerberater ab. Der Mandant hat nur ein Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater.